Entziehung des Wohnungseigentums bei missbräuchlicher Rechtsausübung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre.
Im Rahmen einer gegen einen Abmahnungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist.
Dagegen ist die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten. Irf Ezndopsmnu wpt Vsxkprgcvequqxuks yrpw xn Vvzmrqzec bqguh eeeyoz lfwbnabux;vwf esfwpo, wwxv wwt Rfuaiuwplcuxwpniamw;bvu btu kcubfj Gunkp Mwxrrydp owmcn, yhyi bbc Nsjznjrgv;qyf tf cwt Vagmgppyge xy wjzdyp, fwf zni Syzpkqwlnrojoifdgcg;rfufkrmabgqvwh Baoddhcyq;uq gw smjebge shj tyh hmjhqxymj Ubbordstwkq;enb ay Ragj lhq Fozuxgknamfwvimtfyxsp vuf. qjw Jkipfrqeklubaaqqexowwkiz rwkkitxtehu iwluu;qhgydbjomn;qyr py rxvxvu.
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