Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung der Klage zweier Eigentümer eines Grundstücks in Beuren im Landkreis Esslingen stattgegeben, mit der diese sich gegen die von einer Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Geräuschimmissionen gewandt haben.
Das Landratsamt Esslingen als Vertreter des Landes Baden-Württemberg wurde dazu verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik, übermäßig lauten Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr), welche durch die Bewohner der Unterkunft verursacht werden, zu unterbinden.
In einer Kurzbegründung führt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, das Landratsamt Esslingen sei zum Ergreifen geeigneter lärmmindernder Maßnahmen verpflichtet, weil es sich die von den Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Störungen zurechnen lassen müsse.
Dies liege in einer unglücklichen Standortentscheidung und dem Unterbleiben eines Baugenehmigungsverfahrens begründet, welches gerade dem Erkennen von Konfliktpotentialen und dem Ergreifen eventuell erforderlicher lärmmindernder baulicher Maßnahmen diene.
Auf dem Grundstück der Unterkunft sei allein die Nutzung eines Zweifamilienwohnhauses genehmigt.
Die durchgeführte Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass es jedenfalls zu Beeinträchtigungen der Kläger komme, die über die bei einem Zweifamilienwohnaus üblicherweise auftretenden Beeinträchtigungen hinausgingen.
Das Landratsamt Esslingen als Vertreter des Landes Baden-Württemberg wurde dazu verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik, übermäßig lauten Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr), welche durch die Bewohner der Unterkunft verursacht werden, zu unterbinden.
In einer Kurzbegründung führt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, das Landratsamt Esslingen sei zum Ergreifen geeigneter lärmmindernder Maßnahmen verpflichtet, weil es sich die von den Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Störungen zurechnen lassen müsse.
Dies liege in einer unglücklichen Standortentscheidung und dem Unterbleiben eines Baugenehmigungsverfahrens begründet, welches gerade dem Erkennen von Konfliktpotentialen und dem Ergreifen eventuell erforderlicher lärmmindernder baulicher Maßnahmen diene.
Auf dem Grundstück der Unterkunft sei allein die Nutzung eines Zweifamilienwohnhauses genehmigt.
Die durchgeführte Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass es jedenfalls zu Beeinträchtigungen der Kläger komme, die über die bei einem Zweifamilienwohnaus üblicherweise auftretenden Beeinträchtigungen hinausgingen.
VG Stuttgart, 11.06.2019 - Az: 2 K 6575/16
Quelle: PM des VG Stuttgart
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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