Es entspricht gefestigter, allerdings in letzter Zeit vereinzelt nicht ohne Widerspruch gebliebener höchstrichterlicher Meinung, die der Senat teilt, dass grundsätzlich der Besteller einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen auch dann hat, wenn der Mangel im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung noch möglich ist.
Denn der Mangel selbst ist bereits der Schaden; abweichend von § 249 Abs. 1 BGB kann der Besteller verlangen, dass dieser Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird. Unerheblich ist danach, ob der Besteller den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbeseitigung verwendet (BGH, 10.04.2003 – Az:
VII ZR 251/02; BGH, 11.03.2015 - Az: VII ZR 21/02).
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Auftraggeber einen Mangel der Bauleistung nur seinem äußeren Erscheinungsbild nach hinreichend genau beschreiben, das heißt also, das Schadensbild darlegen.
Mit der hinreichend genauen Bezeichnung der Mangelerscheinungen werden sämtliche Ursachen des Mangels Gegenstand der Mängelrüge und des Prozessvortrages.
Es reicht also aus, wenn die Auswirkungen des Mangels benannt werden.
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