Es ist zulässig, wenn die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass das Recht des Vermieters zur Kündigung wegen
Eigenbedarfs gemäß
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sein soll, da diese Regelung zugunsten des Mieters erfolgt. Die Zulässigkeit ergibt sich bereits aus dem Umkehrschluss der Regelung des § 573 Abs. 4 BGB („Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“).
In einem solchen Fall kann der Vermieter also keine entsprechende Kündigung aussprechen; ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung besteht nicht.