Es liegt keine grob fahrlässige Handlung vor, wenn der Versicherungsnehmer einen kurzen Blick auf die auf dem Beifahrersitz befindlich Straßenkarte wirft und hierbei auf einen plötzlich abbremsenden Vordermann auffährt. Ein solcher - kurzer - Blick ist dem Fahrer zuzugestehen.
Daher muss die Kaskoversicherung den entstandenen Schaden regulieren.
Im vorliegenden Fall warf zwar der Kläger nach seinem nicht widerlegten Vorbringen einen kurzen Seitenblick auf eine Landkarte, die bei seiner Beifahrerin auf dem Schoß lag. Dieser Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiegt aber nicht so schwer, dass es gerechtfertigt wäre, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Vielmehr handelt es sich um ein mit anderen Situationen im Straßenverkehr vergleichbares, immer wieder vorkommendes Verhalten.
Daher muss die Kaskoversicherung den entstandenen Schaden regulieren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet wird, was jedem hätte einleuchten müssen, sie erfordert einen objektiv schweren über das normale Maß hinausgehenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Verkehrsanforderungen. Das kann aber nur unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden.Im vorliegenden Fall warf zwar der Kläger nach seinem nicht widerlegten Vorbringen einen kurzen Seitenblick auf eine Landkarte, die bei seiner Beifahrerin auf dem Schoß lag. Dieser Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiegt aber nicht so schwer, dass es gerechtfertigt wäre, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Vielmehr handelt es sich um ein mit anderen Situationen im Straßenverkehr vergleichbares, immer wieder vorkommendes Verhalten.
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