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Hundehaltung und Lärmbelästigung

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wiederholtes, lautes und länger anhaltendes Bellen und Jaulen eines Kangals (anatolischer Hirtenhund) insbesondere zur Nachtzeit wie auch an Sonn- und Feiertagen stellt in einem auch zum Wohnen genutzten Gebiet eine mehr als nur geringfügige Belästigung im Sinne von § 12 LImSchG dar.

Zwar verbietet § 12 LImschG nicht schlechthin eine mit Immissionen verbundene Tierhaltung, sondern gebietet positiv, dass der Tierhalter alles zu tun hat, damit niemand durch den von Tieren erzeugten Lärm oder durch die von ihnen ausgehenden Geräusche in entsprechende Mitleidenschaft gezogen wird.

Lautes Hundegebell - wie vorliegend - ist aber bereits aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche und seelische Wohlbefinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beeinträchtigen. Belästigungen sind zudem erheblich, also nicht mehr geringfügig, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen.

Dies richtet sich nach Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms sowie nach dem konkreten Zeitpunkt der Lärmimmission und deren Ortsüblichkeit.

Nach der diesbezüglich einschlägigen Rechtsprechung sowohl der Zivil- als auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der sich die Kammer anschließt, ist es bei Geräuschbelästigungen, die von einer Tierhaltung ausgehen, für die Annahme einer erheblichen Belästigung im vorgenannten Sinne nicht erforderlich, dass diese die Immissionsrichtwerte überschreiten, die für die Bestimmung der Erheblichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen in Regelwerken wie zum Beispiel der TA-Lärm festgelegt sind. Dies gilt insbesondere bei Störungen der Nachtruhe.

Der Belästigungsgrad bei einer Tierhaltung muss sich bereits deshalb nicht an einem - nach der TA Lärm errechneten - Dauerschallpegel auszurichten, weil die Anwendung derartiger technischer Regelwerte diesbezüglich zu schematisch ist.

Dementsprechend haben Anwohner gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde hinzunehmen, soweit die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten wird. Anders kann es sich aber beispielsweise verhalten, wenn Hunde, die auf einem Nachbargrundstück gehalten werden, regelmäßig zum Beispiel zur Nachtzeit bellen. Das Interesse des Hundehalters tritt dann gegebenenfalls gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis der Anwohner auf Wohn- und Nachtruhe zurück.

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VG Gelsenkirchen, 18.09.2014 - Az: 8 K 3784/13

ECLI:DE:VGGE:2014:0918.8K3784.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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