Im vorliegenden Fall stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch die in das klägerische Grundstück hineinwachsenden Wurzeln der Kiefern der Beklagten nicht nur die Pflasterung des Weges teilweise hochgedrückt wurden, sondern die Wurzeln auch bereits so weit gegen die Folie des auf dem klägerischen Grundstück angelegten Gartenteichs drücken, dass eine Beschädigung der Folie konkret bevorsteht.
Der Sachverständige gelangt in seinem überzeugend und nachvollziehbar begründeten Gutachten zu dem Ergebnis, dass ursächlich für die festgestellten Beeinträchtigungen nicht - wie die Beklagten behaupten - Wurzeln des klägerischen Pflanzenbewuchses sind, sondern dass es sich bei den gegen Teichfolie und Pflasterung drückenden Wurzeln um diejenigen der Kiefern auf dem Grundstück der Beklagten handelt.
Der Sachverständige hat plausibel erläutert, dass bereits anhand des Erscheinungsbildes der Wurzeln sowie der Wuchsrichtung eindeutig festzustellen war, dass es sich um die Wurzeln der Kiefern handelt, ohne dass es einer DNA-Untersuchung bedurfte. Dem sind die Beklagten auch im Rahmen der Anhörung nicht mehr entgegengetreten.
Der Überwuchs der von den Beklagten entlang der Grundstücksgrenze gepflanzten Kiefern beeinträchtigt mit seinen vom Sachverständigen festgestellten Auswirkungen auf die Teichanlage und den gepflasterten Weg nicht nur die Benutzung des Grundstücks der Kläger, § 910 Abs. 2 BGB, es liegt auch eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB vor, für die die Beklagten verantwortlich sind.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den fünf Kiefern um eine vorgeschriebene Ausgleichspflanzung handelte, denn auch in diesem Fall besteht der Abwehranspruch gem. § 910 BGB, zumal auch nach dem Vortrag der Beklagten lediglich die Anzahl, nicht aber die Positionierung der Pflanzen unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgegeben war, ohne die es zu den streitgegenständlichen Beeinträchtigungen nicht kommen würde.
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