Anforderungen an die erforderliche Schriftform der Vertragsübernahme bei einem Mieterwechsel
Wie der Senat in einer Parallelsache bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 30.01.2013 - Az: XII ZR 38/12) und sich die Revision im vorliegenden Verfahren zu eigen macht, stellt der streitgegenständliche Kauf- und Übertragungsvertrag einen sogenannten asset-deal dar, mit dem die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter, nicht aber Gesellschaftsanteile der J. GmbH erworben hat (vgl. Ziff. 1 des Vertrags). Dass die Käuferin im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die von der Verkäuferin geschlossenen Verträge eintreten sollte, ergibt sich zudem eindeutig aus Ziffer 3.1 des Vertrags, in dem ausdrücklich eine Vertragsübernahme vereinbart ist.
Diese Vertragsübernahme war wirksam, so dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin anstelle der Vormieterin in den Mietvertrag eingetreten ist. Nachdem der Mieterwechsel hier in Form einer Vereinbarung zwischen dem Vormieter und dem neuen Mieter vorgenommen wurde, bedurfte er der Genehmigung durch den Vermieter, die auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann.
Der Mietvertrag wahrt jedoch nach der Vertragsübernahme durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht mehr die für die Wirksamkeit der Vereinbarung einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderliche schriftliche Form. Er gilt deshalb gemäß §§ 550 Satz 1, 578 Abs. 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Wie der Senat in einer Parallelsache bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 30.01.2013 - Az: XII ZR 38/12) und sich die Revision im vorliegenden Verfahren zu eigen macht, stellt der streitgegenständliche Kauf- und Übertragungsvertrag einen sogenannten asset-deal dar, mit dem die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter, nicht aber Gesellschaftsanteile der J. GmbH erworben hat (vgl. Ziff. 1 des Vertrags). Dass die Käuferin im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die von der Verkäuferin geschlossenen Verträge eintreten sollte, ergibt sich zudem eindeutig aus Ziffer 3.1 des Vertrags, in dem ausdrücklich eine Vertragsübernahme vereinbart ist.
Diese Vertragsübernahme war wirksam, so dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin anstelle der Vormieterin in den Mietvertrag eingetreten ist. Nachdem der Mieterwechsel hier in Form einer Vereinbarung zwischen dem Vormieter und dem neuen Mieter vorgenommen wurde, bedurfte er der Genehmigung durch den Vermieter, die auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann.
Der Mietvertrag wahrt jedoch nach der Vertragsübernahme durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht mehr die für die Wirksamkeit der Vereinbarung einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderliche schriftliche Form. Er gilt deshalb gemäß §§ 550 Satz 1, 578 Abs. 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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BGH, 11.12.2013 - Az: XII ZR 137/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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