Im zu entscheidenden Fall war es durch Anstauung von Regenwasser auf einer mit einer Mauer umgegebenen Terrasse zu einem Wasserschaden im Haus gekommen. Die in Anspruch genommene Wohngebäudeversicherung sah hier jedoch keine Einstandspflicht, weil es sich um keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen handele. Der Versicherungsnehmer sah dies anders, so dass die Sache vor Gericht landete.
Das OLG München gab der Versicherung Recht. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt nämlich keine Überschwemmung vor, wenn mangelnde Entwässerung von Flachdächern, Terrassen oder Balkonen zur Anstauung von Wassermassen führt und somit keine Überflutung des Grundstücks für die Beeinträchtigung des Abflusses ursächlich war. Eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen lag somit nicht vor, da die baulichen Gegebenheiten hier ursächlich waren.
Das OLG München gab der Versicherung Recht. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt nämlich keine Überschwemmung vor, wenn mangelnde Entwässerung von Flachdächern, Terrassen oder Balkonen zur Anstauung von Wassermassen führt und somit keine Überflutung des Grundstücks für die Beeinträchtigung des Abflusses ursächlich war. Eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen lag somit nicht vor, da die baulichen Gegebenheiten hier ursächlich waren.
OLG München, 13.07.2017 - Az: 14 U 3092/15
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