Die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung stellt einen Rechtsmangel dar, über den der Verkäufer aufklären muss. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung vor dem Kauf nicht besichtigt wurde. Denn dies schränkt den Eigentümer in seinen rechtlichen Befugnissen ein, sowohl was die Eigennutzung als auch was die Fremdnutzung angeht.
Sollte die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel nicht ausgeschlossen sein, kommt es von vornherein nicht auf ein etwaiges arglistiges Verschweigen der Sozialbindung und auf dessen Kausalität für den Kaufentschluss an, weil der Verkäufer für Rechtsmängel ohne weiteres nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1, § 437 BGB einzustehen hat.
Sollte die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel nicht ausgeschlossen sein, kommt es von vornherein nicht auf ein etwaiges arglistiges Verschweigen der Sozialbindung und auf dessen Kausalität für den Kaufentschluss an, weil der Verkäufer für Rechtsmängel ohne weiteres nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1, § 437 BGB einzustehen hat.
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BGH, 14.09.2018 - Az: V ZR 165/17
ECLI:DE:BGH:2018:140918UVZR165.17.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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