Ein Beschlussergebnis kann nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
Wegen der konstitutiven Wirkung, die diese Feststellung hat, ist aus Gründen der Rechtssicherheit, auf die die Wohnungseigentümer wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist angewiesen sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG), eine verbindliche Feststellung erforderlich. Das schließt die Feststellung eines unter einer Bedingung stehenden Ergebnisses aus.
Wegen der konstitutiven Wirkung, die diese Feststellung hat, ist aus Gründen der Rechtssicherheit, auf die die Wohnungseigentümer wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist angewiesen sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG), eine verbindliche Feststellung erforderlich. Das schließt die Feststellung eines unter einer Bedingung stehenden Ergebnisses aus.
BGH, 06.07.2018 - Az: V ZR 221/17
ECLI:DE:BGH:2018:120718UVZR221.17.0
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