Auch wenn die mangelnde Solvenz keinen in der Person des Dritten liegenden Grund i.S.v.
§ 553 Abs. 1 S. 2 BGB darstellt, gilt dies nicht für den Fall eines Mieterwechsels bei einer
Wohngemeinschaft. Denn hier ist das Vertragsverhältnis zum Vermieter unmittelbar betroffen. § 553 BGB ist insoweit nicht unmittelbar anwendbar, sondern lediglich der in § 553 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Rechtsgedanke, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Dritten die Gebrauchsüberlassung an diese Person nicht zumutbar ist.
Vorliegend wurden an die Solvenz des Ersatzmieters keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an die des ausscheidenden Mieters zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, was nicht zu beanstanden war.