Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um eine mietvertraglich vereinbarte Abstandszahlungsvereinbarung. Die strittige Vereinbarung unter § 22 Ziff. 1. des Mietvertrags verstieß gegen § 555 BGB. Es handelte sich um eine Vertragsstrafe. Dies musste auch deshalb angenommen werden, weil die genannte Formulierung in dem Mietvertrag nicht erkennen lässt, welche Vermögenseinbußen auf Seiten des Vermieters im Fall einer Kündigung durch den Mieter während des ersten Jahres abgegolten werden sollen.
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AG Dresden, 26.01.2017 - Az: 142 C 2327/16
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