1. Wollen die Vermieter und ihre Familien die Mietwohnung lediglich als Ferienwohnung nutzen, liegt kein "Benötigen" gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Eine entsprechende Eigenbedarfskündigung ist unwirksam.
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis bei Eigenbedarf, d.h. wenn er die vermieteten Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt, kündigen.
Im vorliegenden Fall wollten die Vermieter und ihre Familien die streitgegenständliche Wohnung für sich und ihre Familien insoweit nutzen möchten, dass sie jederzeit dorthin zu Besuch fahren und dort auch längere Zeit bleiben können.
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis bei Eigenbedarf, d.h. wenn er die vermieteten Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt, kündigen.
Im vorliegenden Fall wollten die Vermieter und ihre Familien die streitgegenständliche Wohnung für sich und ihre Familien insoweit nutzen möchten, dass sie jederzeit dorthin zu Besuch fahren und dort auch längere Zeit bleiben können.
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AG Neustadt/Aisch, 25.08.2016 - Az: 1 C 321/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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