Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29. September 2015 (MietBgVO BW) war mangels hinreichender Begründung und mangels Veröffentlichung der Begründung zum Zeitpunkt des Abschlusses des im vorliegenden Rechtsstreit gegenständlichen Mietvertrages formell unwirksam.
Es ergibt sich aus der Begründung nicht für jede einzelne Gemeinde, warum diese in den Katalog aufgenommen wurde. Stattdessen finden sich lediglich allgemeine Erwägungen zum Hintergrund der Mietpreisbremse und eine Beschreibung des angewandten Verfahren zur Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt. Dies kann nicht als ausreichend erachtet werden.
Für die förmliche Veröffentlichung ist es weder ausreichend, wenn die Begründung vom Wirtschaftsministerium auf Anfrage in Einzelfällen offengelegt wird noch das die Begründung in einer Landtags-Drucksache enthalten ist.
Die Folge: die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg ist unwirksam.
Es ergibt sich aus der Begründung nicht für jede einzelne Gemeinde, warum diese in den Katalog aufgenommen wurde. Stattdessen finden sich lediglich allgemeine Erwägungen zum Hintergrund der Mietpreisbremse und eine Beschreibung des angewandten Verfahren zur Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt. Dies kann nicht als ausreichend erachtet werden.
Für die förmliche Veröffentlichung ist es weder ausreichend, wenn die Begründung vom Wirtschaftsministerium auf Anfrage in Einzelfällen offengelegt wird noch das die Begründung in einer Landtags-Drucksache enthalten ist.
Die Folge: die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg ist unwirksam.
AG Stuttgart, 30.10.2018 - Az: 35 C 2110/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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