Im zu entscheidenden Fall stritten zwei Grundstücksnachbarn um einen Holzstapel an der Grundstücksgrenze. Dieser würde nämlich der ebenfalls direkt an der Grundstücksgrenze befindlichen Hecke des Nachbarn das Tageslicht entziehen. Nach der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz ist ein Holzstapel, der weniger als zwei Meter hoch ist keine drei Meter Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.
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AG Wittlich, 25.10.2016 - Az: 4b C 501/15
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