Im vorliegenden Fall machte die in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene und damit zur Erbringung von Inkassodienstleistungen berechtigte Gesellschaft von einer Mietpartei abgetretene Ansprüche wegen überhöhter Mieten aufgrund der Vorschriften über die Mietpreisbremse.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Abtretung für wirksam gehalten. Die vorgerichtlichen Tätigkeiten der Gesellschaft sind vom Umfang der Inkassobefugnis gedeckt und stellen keine darüber hinausgehende Rechtsbesorgung dar. Daher war die Abtretung nach Ansicht des Gerichts zulässig.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Abtretung für wirksam gehalten. Die vorgerichtlichen Tätigkeiten der Gesellschaft sind vom Umfang der Inkassobefugnis gedeckt und stellen keine darüber hinausgehende Rechtsbesorgung dar. Daher war die Abtretung nach Ansicht des Gerichts zulässig.
AG Berlin- Lichtenberg, 04.01.2018 - Az: 16 C 135/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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