Im vorliegenden Fall machte die in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene und damit zur Erbringung von Inkassodienstleistungen berechtigte Gesellschaft von einer Mietpartei abgetretene Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend. Konkret ging es um überhöhte Mieten aufgrund der Vorschriften über die Mietpreisbremse. Fraglich ist, es sich hier noch um erlaubte Inkassotätigkeiten handelt oder ob es sich darüber hinaus um unerlaubte Rechtsdienstleistungen handelt. In letzterem Fall wäre die Abtretung der Ansprüche nichtig.
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LG Berlin, 20.06.2018 - Az: 65 S 70/18
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