Ist im
Wohnraummietvertrag nicht geregelt, mit welcher Temperatur der Vermieter seine
Pflicht zur Beheizung erfüllt, dann ist in der vom 1.10. – 30.04. dauernden Heizperiode in der Zeit von 23 – 6 Uhr in allen Räumen eine Temperatur von 18 Grad zu unterhalten (LG Berlin, 26.05.1998 - Az: 64 S 266/97; LG Wuppertal, 04.04.2012 - Az: 16 S 46/10).
Werden die vorgenannten Temperaturen nicht erreicht, so stellt dies einen
Mangel i.S.d.
§ 536 BGB dar, den der Vermieter zu beseitigen hat.
Vorliegend wurden in der Wohnung zwischen 24 – 6 Uhr zumindest Temperaturen von 16 Grad erreicht. Dies ist wie oben festgestellt nicht ausreichend. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Heizungsanlage derart einzustellen oder einstellen zu lassen, dass in den Nachtstunden zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad in der streitgegenständlichen Wohnung im Dachgeschoss des Hauses zu erreichen ist.