Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 392.708 Anfragen

Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.
Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 2. Alt. BGB in Höhe der Miete, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist, entsteht mit der Vorenthaltung der Mietsache. Das Verlangen des Vermieters, eine den zuletzt vereinbarten Mietzins übersteigende Nutzungsentschädigung zu zahlen, ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung, führt aber nicht erst zur Entstehung der Forderung.

Maßstab für die Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 2. Alt. BGB ist nicht die „ortsübliche Vergleichsmiete“ im Sinne des § 558 Abs. 2 BGB, sondern die bei Neuabschluss eines Mietvertrages erzielbare Marktmiete (Anschluss BGH, 18.01.2017 - Az: VIII ZR 17/16).

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.708 Beratungsanfragen

The service was super promptly done, attentive, supportive, with detailed feedback on how the case was progressing. Overall, I give them 5 stars ...

Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany

Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen

Verifizierter Mandant