Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.134 Anfragen

Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 2. Alt. BGB in Höhe der Miete, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist, entsteht mit der Vorenthaltung der Mietsache. Das Verlangen des Vermieters, eine den zuletzt vereinbarten Mietzins übersteigende Nutzungsentschädigung zu zahlen, ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung, führt aber nicht erst zur Entstehung der Forderung.

Maßstab für die Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 2. Alt. BGB ist nicht die „ortsübliche Vergleichsmiete“ im Sinne des § 558 Abs. 2 BGB, sondern die bei Neuabschluss eines Mietvertrages erzielbare Marktmiete (Anschluss BGH, 18.01.2017 - Az: VIII ZR 17/16).

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LG Berlin, 17.01.2018 - Az: 18 S 381/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Jump 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Rascher Termin, pragmatische Beratung in Sachen Zahlung von Kindesunterhalt bei Gehaltserhöhung
Verifizierter Mandant
Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
Verifizierter Mandant