Im vorliegenden stritten die Parteien nach Beendigung des Mietverhältnisses um Schadensersatz wegen der Verschlechterung der Wohnung. In einem solchen Fall ist der Vermieter in der Beweislast was den Wohnungszustand bei Mietbeginn angeht.
Der Zustand der Wohnung zum Mietbeginn war jedoch vorliegend nicht zuverlässig dokumentiert und mangels Vorlage der mietvertraglich vereinbarten Regelung zu den Schönheitsreparaturen konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Mieter zu solchen wirksam verpflichtet waren.
Die Beweisschwierigkeiten des Vermieters nach langer Mietzeit von 32 Jahren, mehrfachem Eigentumswechsel hinsichtlich der Wohnung und relativ kurz bestehender eigener Vermieterposition wurden nicht außer Acht gelassen. Allein dieser Umstand, auf den die Vermieter sich beim Erwerb des Hauses einrichten konnten, kann aber nicht zu der begehrten Umkehr der Beweislast führen. Es gibt keine prozessuale Regel, dass derjenige, der vermeintlich leichter einen Beweis führen kann, hierzu verpflichtet ist.
Der Zustand der Wohnung zum Mietbeginn war jedoch vorliegend nicht zuverlässig dokumentiert und mangels Vorlage der mietvertraglich vereinbarten Regelung zu den Schönheitsreparaturen konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Mieter zu solchen wirksam verpflichtet waren.
Die Beweisschwierigkeiten des Vermieters nach langer Mietzeit von 32 Jahren, mehrfachem Eigentumswechsel hinsichtlich der Wohnung und relativ kurz bestehender eigener Vermieterposition wurden nicht außer Acht gelassen. Allein dieser Umstand, auf den die Vermieter sich beim Erwerb des Hauses einrichten konnten, kann aber nicht zu der begehrten Umkehr der Beweislast führen. Es gibt keine prozessuale Regel, dass derjenige, der vermeintlich leichter einen Beweis führen kann, hierzu verpflichtet ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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