1. Wurde mietvertraglich ein nicht näher bezeichneter Kellerverschlag zur Mitbenutzung freigegeben und kein Besitz an einem bestimmten Kellerraum eingeräumt, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung bzw. Instandsetzung eines Kellerraums
2. Eine Gegensprechanlage ist nicht mangelhaft, wenn diese nur funktioniert, wenn der Knopf der Sprechanlage während des Sprechens der draußen stehenden Person gedrückt und beim Sprechen der Person in der Wohnung losgelassen wird. Dies ist lediglich eine umständliche Bedienung aber kein Mangel. Auch der Umstand, dass Knacken und Rauschen die Tonqualität der Übertragung zusätzlich verschlechtern, ist kein Mangel, wenn die Anlage im vorgefundenen Zustand mitvermietet wurde. In diesem Fall ist die Tonqualität systembedingt und vom Mieter hinzunehmen.
2. Eine Gegensprechanlage ist nicht mangelhaft, wenn diese nur funktioniert, wenn der Knopf der Sprechanlage während des Sprechens der draußen stehenden Person gedrückt und beim Sprechen der Person in der Wohnung losgelassen wird. Dies ist lediglich eine umständliche Bedienung aber kein Mangel. Auch der Umstand, dass Knacken und Rauschen die Tonqualität der Übertragung zusätzlich verschlechtern, ist kein Mangel, wenn die Anlage im vorgefundenen Zustand mitvermietet wurde. In diesem Fall ist die Tonqualität systembedingt und vom Mieter hinzunehmen.
AG Berlin-Spandau, 29.03.2016 - Az: 12 C 149/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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