Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.439 Anfragen

Kein Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung einer Luftwärmepumpe

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Abweichend vom OLG Nürnberg (Az: 14 U 2612/15) hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als 3 Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden muss.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind Nachbarn. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Diese Hütte befindet sich in einem Abstand von weniger als 3 Metern von dem Grundstück des klagenden Nachbarn. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Beseitigung der Luftwärmepumpe.

Das Landgericht Traunstein hat den Beklagten mit erstinstanzlichem Urteil vom 1.09.2017 (Az: 1 O 1222/17) zur Beseitigung verurteilt und sich dabei maßgeblich auf die o.g. Entscheidung des OLG Nürnberg gestützt. Von der Luftwärmepumpe gehe wegen der bei ihrem Betrieb erzeugten Geräusche eine "gebäudeähnliche Wirkung" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO (Bayerische Bauordnung) aus. Da es sich aber bei einer Luftwärmepumpe um kein privilegiertes Gebäude handle, dürfe sie innerhalb der Abstandsfläche von 3 Metern nicht errichtet werden.

Die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung war erfolgreich. Das OLG München hat heute entschieden, dass der klagende Nachbar keinen Beseitigungsanspruch hat. Ein solcher komme zwar nach § 1004 BGB in Betracht, wenn bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Abstandsflächen verletzt würden. Unstreitig befinde sich die Luftwärmepumpe in dem nach Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sei. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Luftwärmepumpe "eingehaust", d.h. in eine Holzhütte eingebaut sei, die wiederum nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO aufgrund ihrer Größe privilegiert sei und die die Abstandsflächen nicht einhalten müsse. Der Senat teilt die Betrachtungsweise des OLG Nürnberg nicht, wonach der Luftwärmepumpe aufgrund der Geräuschentwicklung eine "gebäudeähnliche Wirkung" zukomme. Denn die Luftwärmepumpe entspreche weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Anders als ein Bauwerk könne sie nicht betreten oder bewohnt werden. Allein der Umstand, dass die Luftwärmepumpe Geräusche verursache, mache sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage im Sinne der BayBO.

Das OLG München hat, da der Kläger ausdrücklich die vollständige Beseitigung der Luftwärmepumpe beantragt hat, nicht darüber entschieden, ob der Nachbar wegen der Geräuschbelästigung möglicherweise einen Unterlassungsanspruch, z.B. auf Unterlassung des Betriebs der Pumpe zur Nachtzeit, hat. Im Hinblick darauf, dass seine Entscheidung von der Entscheidung des OLG Nürnberg abweicht, hat der Senat die Revision zugelassen.


OLG München, 11.04.2018 - Az: 3 U 3538/17

Quelle: PM des OLG München


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant