Die Kosten für den Betrieb eines Streichelzoos sind als sonstige Betriebskosten umlagefähig.
Im Streitfall gehörte zu einer Seniorenanlage ein Streichelzoo. Ein Streichelzoo ist mit sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schwimmbad) vergleichbar.
Die anfallenden Kosten (32,00 €) stellten nach Ansicht des Gerichts auch keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar.
Der Streichelzoo prägt die Wohnanlage wesentlich und dürfte für nicht wenige Interessenten bei der Entscheidung über die Anmietung eine Rolle spielen. Auch der klagenden Mieterin war die Existenz des Streichelzoos bei Mietvertragsabschluss bekannt, so dass sie sich auch auf entsprechend anfallende Kosten hätte einstellen müssen.
AG Berlin-Schöneberg, 05.09.2012 - Az: 7 C 549/11
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