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Gewaltsamer Racheakt rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Repressalien des Mieters gegenüber einem Nachbarn zur Vergeltung einer Aussage des Nachbarn im Zusammenhang mit einem von dem Vermieter geführten Räumungsrechtstreit rechtfertigen auch ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht der vom Vermieter erhobenen Räumungsklage daher zu Recht stattgegeben, da das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 22. Juli 2015 seine Beendigung gefunden hat. Der Vermieter war zum Ausspruch der fristlosen Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB befugt, da ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch den Mieter nicht zuzumuten war.

Dem Mieter ist eine gravierende Pflichtverletzung zur Last zu legen, indem er am 18. Juli 2015 gemeinsam mit dem Mieter X die Wohnungstür ihres Nachbarn eingeschlagen hat, um diese so für ihr (Aussage-)Verhalten im Zusammenhang mit dem von dem Vermieter gegen den Mieter X geführten - weiteren - Räumungsrechtsstreit zur Rechenschaft zu ziehen. Das auf Vergeltung und Einschüchterung des Wohnungsnachbarn gerichtete Handeln war nicht nur strafbar, sondern widersprach auch sämtlichen Grundregeln gegenseitiger Rücksichtnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich machen. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es hier nicht.


LG Berlin, 12.05.2016 - Az: 67 S 110/16

ECLI:DE:LGBE:2016:0512.67S110.16.0A

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