Es ist möglich, in zulässiger Weise im Mietvertrag ein vollständiges Musizierverbot zu vereinbaren. Der Mieter kann nachträglich auch keine Ausnahme von diesem Verbot beanspruchen - dies widerspricht dem Interesse der Mitmieter.
Der Mieter ist in einem solchen Fall auch dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Kinder sich an dieses Verbot halten (vorliegend: Klavierspiel des 9 Jahre alten Sohnes).
OLG München, 19.03.1986 - Az: 21 W 698/86
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