Die Mietpreisbremse ist nach Ansicht des LG Frankfurt in Hessen unwirksam, da die Hessische Mietbegrenzungsverordnung nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses lag nur ein Begründungsentwurf vor, dies ergibt sich bereits darauf, dass jede Seite quer dick mit dem Wort "Entwurf" gekennzeichnet worden ist. Ein Entwurf ist jedoch nicht ausreichend, da die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten einer sorgsamen Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme bedarf, um auf diese Weise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen. Die Begründung muss nachprüfbare Tatsachen liefern, warum die jeweilige Gemeinde gerade in die Verordnung aufgenommen wurde.
Die offizielle Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung wurde von der Hessischen Landesregierung frühestens im Jahr 2017 als pdf-Download auf der Homepage des zuständigen Ministeriums öffentlich zugänglich gemacht. Eine Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Hessen ist nicht erfolgt. Das Nachschieben einer Begründung heilt den Mangel der Verordnung nicht.
Die offizielle Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung wurde von der Hessischen Landesregierung frühestens im Jahr 2017 als pdf-Download auf der Homepage des zuständigen Ministeriums öffentlich zugänglich gemacht. Eine Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Hessen ist nicht erfolgt. Das Nachschieben einer Begründung heilt den Mangel der Verordnung nicht.
LG Frankfurt/Main, 27.03.2018 - Az: 11 S 183/17
ECLI:DE:LGFFM:2018:0327.2.11S183.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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