Grundsätzlich ist die Teilkündigung eines mit der Wohnung vermieteten Garagenstellplatzes unzulässig, da nicht auszuschließen ist, dass der Stellplatz für den Mieter auch ausschlaggebend für die Anmietung der Wohnung war. Eine Teilkündigung kann jedoch ausnahmsweise zulässig sein, wenn sich die Weigerung des Mieters ein gleichwertiges Ersatzobjekt zu akzeptieren, als Schikane zum Nachteil des Vermieters und damit als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB erweist.
LG Bamberg, 06.10.2017 - Az: 3 S 56/16
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