Für die rechtzeitige Überweisung der Miete genügt es, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt. Bei einer Veranlassung der Überweisung am dritten Werktag des Monats ist diese nach § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB spätestens am folgenden Banktag auszuführen und nach § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB einen Tag später dem Empfängerkonto gutzuschreiben, so dass der Vermieter eine Gutschrift vor dem fünften Werktag regelmäßig nicht erwarten kann.
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LG Berlin, 03.03.2017 - Az: 63 S 254/16
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