Hat ein Mieter durch die vor Klageeinreichung erfolgte dreimalige Zahlung der begehrten neuen Gesamtmiete vorgenommen, so hat er in konkludenter Form seine Zustimmung zur verlangten Mieterhöhung erklärt und damit den sich aus § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Anspruch des Vermieters erfüllt. Die Zustimmungserklärung kann stillschweigend durch Zahlung der geforderten erhöhten Miete erfolgen. Ein Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Zustimmung seitens des Vermieters ergibt sich nicht daraus, dass der Vermieter die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gefordert hat. Wenn im Gesetz oder im Vertrag eine Form für die Abgabe der Willenserklärung nicht vorgesehen ist, dann kann der Empfänger dieser Erklärung die Form auch nicht einseitig vorgeben. Der Mieter kann die Zustimmung daher sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilen.
Aus einer möglicherweise in dem nicht vorgelegten Mietvertrag vereinbarten Schriftformklausel folgt kein Anspruch auf Abgabe einer schriftlichen Zustimmungserklärung.
Aus einer möglicherweise in dem nicht vorgelegten Mietvertrag vereinbarten Schriftformklausel folgt kein Anspruch auf Abgabe einer schriftlichen Zustimmungserklärung.
BGH, 30.01.2018 - Az: VIII ZB 74/16
ECLI:DE:BGH:2018:300118BVIIIZB74.16.0
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