Zwar beherrscht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch das Zwangsvollstreckungsverfahren. Es ist insoweit ein Verstoß des Schuldners gegen diesen Grundsatz, wenn sich dieser durch einen Vergleich zur Räumung verpflichtet hat, dann aber ein ärztliches Gutachten vorgelegt wird, aus dem sich eine Suizidgefahr bei Räumung ergibt. Gleichwohl muss dem Schutz von Leib und Leben des Schuldners hier der Vorrang eingeräumt werden. Geht es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, muss im Einzelfällen der Einwand des Rechtsmissbrauches durch den Gläubiger zurücktreten, gegenteiligenfalls ein wirksamer Schutz der genannten Rechtsgüter nicht gegeben wäre.
LG Berlin, 21.09.2016 - Az: 51 T 700/16
ECLI:DE:LGBE:2016:0921.51T700.16.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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