Im zu entscheidenden Fall war es zu einem Wohnungsbrand gekommen, weil die Mikrowelle des Mieters einen von außen nicht erkennbaren Defekt aufwies. Die Mietwohnung war danach unbewohnbar. In einem solchen Fall kann der Mieter fristlos kündigen, da die Wohnung unbewohnbar ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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AG Bremen, 27.07.2016 - Az: 17 C 68/15
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