Verweigert der Vermieter die Anfertigung von Kopien der Belege einer Betriebskostenabrechnung, weil kein Fotokopierer zur Verfügung steht, so führt dies nicht dazu, dass die Belegeinsicht unzumutbar ist. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist das Abfotografieren der Belege zur Beweissicherung bereits mit einer einfachen Digitalkamera in ausreichender Qualität möglich. Insoweit besteht keine Verpflichtung des Vermieters, eine Möglichkeit zum Anfertigen von Fotokopien bereitzustellen.
AG Berlin-Charlottenburg, 06.08.2010 - Az: 216 C 111/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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