Wird dem Mieter der Gebrauch der Badewanne durch eine (neue) Hausordnung nur für wenige Stunden in der Woche gestattet, so ist das dem Fehlen der Badewanne gleichzusetzen. Dies stellt jedoch einen Mangel dar, der nach Ansicht des Gerichts vorliegend zu einer Minderung von ca. 23% berechtigte. Der Mieter muss sich auch nicht auf eine vorhandene Dusche verweisen lassen - die volle Nutzbarkeit des Bades war vorliegend nicht gegeben.
AG Helmstedt, 10.02.1987 - Az: 3 C 672/86
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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