Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 563 BGB liegt daher nur vor, wenn der Wohnraum nach dem Willen des Mieters Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zusammenwohnenden in rein tatsächlicher Hinsicht ist.
Daran fehlt es, wenn die Eheleute in der Wohnung keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt (mehr) haben, sondern seit über 30 Jahren in Mexiko leben und die Wohnung in Deutschland nur wenige Wochen im Jahr nutzen.
Daran fehlt es, wenn die Eheleute in der Wohnung keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt (mehr) haben, sondern seit über 30 Jahren in Mexiko leben und die Wohnung in Deutschland nur wenige Wochen im Jahr nutzen.
AG Hamburg-St. Georg, 31.03.2015 - Az: 922 C 245/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


