Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 563 BGB liegt daher nur vor, wenn der Wohnraum nach dem Willen des Mieters Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zusammenwohnenden in rein tatsächlicher Hinsicht ist.
Daran fehlt es, wenn die Eheleute in der Wohnung keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt (mehr) haben, sondern seit über 30 Jahren in Mexiko leben und die Wohnung in Deutschland nur wenige Wochen im Jahr nutzen.
Daran fehlt es, wenn die Eheleute in der Wohnung keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt (mehr) haben, sondern seit über 30 Jahren in Mexiko leben und die Wohnung in Deutschland nur wenige Wochen im Jahr nutzen.
AG Hamburg-St. Georg, 31.03.2015 - Az: 922 C 245/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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