Es besteht seitens eines Wohnungseigentümers ein Anspruch auf Zustimmung zum Einbau eines französischen Fensters sofern sich diese bauliche Veränderung in die Fassadenansicht einfügt. In diesem bringt der Einbau nämlich für die anderen Eigentümer keine übermäßigen Nachteile mit sich.
So lag der vorliegenden Fall, da sich bereits im Obergeschoss der Südfassade und im Ober- sowie Erdgeschoss der Ostfassade französische Fenster befanden.
So lag der vorliegenden Fall, da sich bereits im Obergeschoss der Südfassade und im Ober- sowie Erdgeschoss der Ostfassade französische Fenster befanden.
LG Berlin, 16.12.2015 - Az: 85 S 293/14 WEG
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