Die Abberufung der Verwaltung setzte im zu entscheidenden Fall wegen § 14.1 der Teilungserklärung i. V. m. § 26 Abs. 1 S. 3 WEG das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände im konkreten Einzelfall nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist. Das erforderliche Vertrauensverhältnis kann insbesondere infolge schwerwiegender Pflichtverstöße, durch Rechtsmissbrauch oder aus mehreren tatsächlichen Umständen zerstört sein. Dabei sind die für die Abberufung maßgeblichen Gründe sowohl für sich genommen als auch in ihrer Gesamtheit zu würden, ob das Vertrauen der Wohnungseigentümer in eine künftige pflichtgemäße Ausübung der Verwaltertätigkeit durch die Antragstellerin grundlegend erschüttert ist.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände im konkreten Einzelfall nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist. Das erforderliche Vertrauensverhältnis kann insbesondere infolge schwerwiegender Pflichtverstöße, durch Rechtsmissbrauch oder aus mehreren tatsächlichen Umständen zerstört sein. Dabei sind die für die Abberufung maßgeblichen Gründe sowohl für sich genommen als auch in ihrer Gesamtheit zu würden, ob das Vertrauen der Wohnungseigentümer in eine künftige pflichtgemäße Ausübung der Verwaltertätigkeit durch die Antragstellerin grundlegend erschüttert ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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