Im vorliegenden Fall verursachte die Standheizung (5.45 - 7.00 Uhr) eines in der Nähe des Schlafzimmers eines Anwohners parkendem Fahrzeug bis zu 55 dB Lärm im Schlafzimmer des Betroffenen und verursachte gesundheitliche Schäden aufgrund der ständigen Schlafunterbrechungen.
Der Autofahrer war trotz Bitte des Betroffenen nicht bereit, sich einen anderen Stellplatz zu suchen.
Das Gericht gab dem Interesse auf ungestörte Nachtruhe Vorrang und verurteilte den Autofahrer, die Standheizung künftig nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Anwohners zu verwenden. Dies war insbesondere deshalb zumutbar, weil genügend Parkraum in ausreichendem Abstand bereit stand.
Der Autofahrer war trotz Bitte des Betroffenen nicht bereit, sich einen anderen Stellplatz zu suchen.
Das Gericht gab dem Interesse auf ungestörte Nachtruhe Vorrang und verurteilte den Autofahrer, die Standheizung künftig nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Anwohners zu verwenden. Dies war insbesondere deshalb zumutbar, weil genügend Parkraum in ausreichendem Abstand bereit stand.
AG München, 07.01.2005 - Az: 123 C 3000/03
ECLI:DE:AGMUENC:2005:0107.123C3000.03.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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