Im vorliegenden Fall war eine Jahresabrechnung des Verwalters vom Amtsgericht für ungültig erklärt worden.
Die Eigentümergemeinschaft forderte daher den bisherigen Verwalter auf, eine korrigierte Abrechnung erstellen.
Der Verwalter gab jedoch an, keine Unterlagen mehr zu haben und lehnte daher die Erstellung ab. Die Unterlagen hatte der Verwalter zum Zeitpunkt der Aufforderung der Korrektur bereits an die Eigentümergemeinschaft ausgehändigt.
In der Folge wurde die Abrechnung von einem externen Dritten geprüft und vom neuen Verwalter erstellt. Die entsprechenden Kosten sollte nun der bisherige Verwalter als Schadensersatz ersetzen.
Die Eigentümergemeinschaft forderte daher den bisherigen Verwalter auf, eine korrigierte Abrechnung erstellen.
Der Verwalter gab jedoch an, keine Unterlagen mehr zu haben und lehnte daher die Erstellung ab. Die Unterlagen hatte der Verwalter zum Zeitpunkt der Aufforderung der Korrektur bereits an die Eigentümergemeinschaft ausgehändigt.
In der Folge wurde die Abrechnung von einem externen Dritten geprüft und vom neuen Verwalter erstellt. Die entsprechenden Kosten sollte nun der bisherige Verwalter als Schadensersatz ersetzen.
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AG München, 29.04.2014 - Az: 484 C 32553/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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