Bei einer Beschlussmängelklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen.
Hiermit kommt der Kläger seiner prozessualen Obliegenheit nach, auch wenn es Sache des Klägers ist, als Bestandteil der ordnungsgemäßen Klageerhebung eine Eigentümerliste einzureichen. Denn das Gericht muss auf Anregung des Klägers hin tätig werden und der Verwaltung unter Fristsetzung aufgeben, eine Eigentümerliste vorzulegen.
Schließlich reicht gem. § 44 WEG zunächst die Bezeichnung der Gemeinschaft aus, die Bezeichnung der Eigentümer kann nachgereicht werden. Unberücksichtigt blieb hier aber der Fall, dass der Verwalter nach Anforderung der Liste durch den Kläger pflichtwidrig untätig bleiben kann.
Hiermit kommt der Kläger seiner prozessualen Obliegenheit nach, auch wenn es Sache des Klägers ist, als Bestandteil der ordnungsgemäßen Klageerhebung eine Eigentümerliste einzureichen. Denn das Gericht muss auf Anregung des Klägers hin tätig werden und der Verwaltung unter Fristsetzung aufgeben, eine Eigentümerliste vorzulegen.
Schließlich reicht gem. § 44 WEG zunächst die Bezeichnung der Gemeinschaft aus, die Bezeichnung der Eigentümer kann nachgereicht werden. Unberücksichtigt blieb hier aber der Fall, dass der Verwalter nach Anforderung der Liste durch den Kläger pflichtwidrig untätig bleiben kann.
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BGH, 14.12.2012 - Az: V ZR 162/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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