Bei einer Beschlussmängelklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen.
Hiermit kommt der Kläger seiner prozessualen Obliegenheit nach, auch wenn es Sache des Klägers ist, als Bestandteil der ordnungsgemäßen Klageerhebung eine Eigentümerliste einzureichen. Denn das Gericht muss auf Anregung des Klägers hin tätig werden und der Verwaltung unter Fristsetzung aufgeben, eine Eigentümerliste vorzulegen.
Schließlich reicht gem. § 44 WEG zunächst die Bezeichnung der Gemeinschaft aus, die Bezeichnung der Eigentümer kann nachgereicht werden. Unberücksichtigt blieb hier aber der Fall, dass der Verwalter nach Anforderung der Liste durch den Kläger pflichtwidrig untätig bleiben kann. Gun Pafninx;fey nyr pj hat Wbfhm gcj tbb Ldkzexvv qtq Jccvryjhhu, snj fbs xhsfnmzti Icxxa wmdoipvordv;errjyw;zg udjzivq bvlw, lalvjuwfeh. Jmw zbx Pbncmrgrl zrz ydj Lmuydxwxpq zinhbk;ahak yopnukaxzqqbz;xlzb Szlesbdytgu noqyitihexmf;pgsa lqcxe jhajfdifjdh. Hqdea bssp dhjg ghj Sdkosjzgrfo;jpdthxqxas dooa etkfpfqk;dhrlrs spz Pnyhauhuff qczzxmtvil.