Soll die Verwaltervergütung erhöht werden, so ist grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluß der Eigentümer sowie der Abschluß eines Änderungsvertrags erforderlich.
Eine formularmäßige Vereinbarung, die Gebühren der allgemeinen Verwaltungskostenentwicklung anzupassen, ist ungültig.
Da es sich bei dem Verwaltervertrag um einen Formularvertrag handelt, ist AGB-Recht anzuwenden. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Letzteres ist für den vorliegenden Fall festzustellen. Die Klausel, dass Verwaltergebühren der Verwaltungskostenentwicklung angepasst werden können, ist unverständlich, wenn nicht unsinnig.
Eine formularmäßige Vereinbarung, die Gebühren der allgemeinen Verwaltungskostenentwicklung anzupassen, ist ungültig.
Da es sich bei dem Verwaltervertrag um einen Formularvertrag handelt, ist AGB-Recht anzuwenden. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Letzteres ist für den vorliegenden Fall festzustellen. Die Klausel, dass Verwaltergebühren der Verwaltungskostenentwicklung angepasst werden können, ist unverständlich, wenn nicht unsinnig.
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OLG Düsseldorf, 25.01.2005 - Az: I-3 Wx 326/04
ECLI:DE:OLGD:2005:0125.I3WX326.04.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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