Die Jahresgesamtabrechnung eines Wohnungsverwalters muss alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben - auch Ausgaben aus der Gemeinschaftskasse - auflisten. Hierbei ist es unerheblich, ob diese zu Recht getätigt worden sind oder nicht. Nur so kann den Eigentümern eine einfache und leicht nachvollziehbare Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben ermöglicht werden.
Gehört der Versand und die Erstellung von Kopien zu den mit monatlicher Pauschale vergüteten Aufgaben des Wohnungsverwalters, so kann hierfür keine gesonderte Erstattung verlangt werden. Insbesondere dann nicht, wenn solche Kosten in einer im Verwaltervertrag aufgeführten gesonderten beispielhaften Aufzählung von gesondert zu vergütenden Tätigkeiten und Aufwendungen nicht aufgeführt wurde.
Gehört der Versand und die Erstellung von Kopien zu den mit monatlicher Pauschale vergüteten Aufgaben des Wohnungsverwalters, so kann hierfür keine gesonderte Erstattung verlangt werden. Insbesondere dann nicht, wenn solche Kosten in einer im Verwaltervertrag aufgeführten gesonderten beispielhaften Aufzählung von gesondert zu vergütenden Tätigkeiten und Aufwendungen nicht aufgeführt wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Übermittlung einer Abschrift der Niederschrift an jeden Wohnungseigentümer ist nach dem Verwaltervertrag (§ 3. 1 Satz 2) Aufgabe des Verwalters. Dafür erhält der Verwalter nach § 5 VV eine pauschale monatliche Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer, in der nach § 5. 2 VV Entgelte für besondere Leistungen, wie technische oder rechtliche Gutachten sowie Maßnahmen der Rechtsverfolgung, nicht enthalten sind. Darüber hinaus regelt der Vertrag ausdrücklich Fälle, die als Sonderleistungen behandelt und vergütet werden, wie z. B. die Mahngebühren für ausstehende Hausgeldzahlungen (§ 5. 4 VV), eine Pauschale für die Verwalterzustimmung beim Verkauf einer Wohnung (§ 6. 2 VV), die Zusatzvergütung für die Durchführung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung (§ 7. 4 VV). Unter Berücksichtigung des Aufgabenkatalogs in § 3 VV erfasst die Vergütung gerade auch die gegenständlichen Kopie- und Versandkosten; denn § 670 BGB gilt im entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nur, soweit Aufwendungsersatz nicht bereits in der Vergütung enthalten ist.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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