Nach Ansicht des Gerichts liegt die übliche Vergütung einer Hausverwaltung bei ca. 3-4% der Nettokaltmiete oder 20-21 €/Wohneinheit.
Wurde eine Verwaltervergütung vereinbart, die den üblichen Satz um mehr als 140% übersteigt, so ist dies sittenwidrig und nichtig.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine tatsächliche Vermutung, daß der Begünstigte bewußt oder grob fahrlässig einen Umstand ausgenutzt hat, der seinen Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt hat, wobei es für ein besonders großes Mißverhältnis ebenfalls regelmäßig ausreicht, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch wie der der Gegenleistung ist - was hier der Fall war.
Wurde eine Verwaltervergütung vereinbart, die den üblichen Satz um mehr als 140% übersteigt, so ist dies sittenwidrig und nichtig.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine tatsächliche Vermutung, daß der Begünstigte bewußt oder grob fahrlässig einen Umstand ausgenutzt hat, der seinen Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt hat, wobei es für ein besonders großes Mißverhältnis ebenfalls regelmäßig ausreicht, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch wie der der Gegenleistung ist - was hier der Fall war.
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OLG Oldenburg, 17.07.2002 - Az: 5 U 77/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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