Wird ein den Charakter der Gartenanlage prägender Baum (hier: 90 Jahre alte, 28 m hohe Roteiche) ersatzlos gefällt, so stellt dies eine bauliche Veränderung an.
Selbst wenn man die Baumfällung vorliegend nicht als bauliche Veränderung beurteilt hätte, wäre der Beschluss für ungültig zu erklären gewesen, da er ordnungsgemäßer Verwaltung widersprach.
Das Fällen stellt keine ordnungsgemäße Instandsetzung gemäß
§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dar. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen könnte die Bruchgefahr des Baumes durch weniger einschneidende Maßnahmen als die vollständige Beseitigung des Baums gebannt werden.
Die beabsichtigte Fällung war auch nicht vom Ermessensspielraum im Rahmen des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG gedeckt. Die Beseitigung des Baums ohne Ersatzanpflanzung stellt nämlich letztlich gar keine Instandsetzung dar.
Daher wäre die Maßnahme ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht und weniger einschneidende Gefahrenabwehrmaßnahmen als die Fällung nicht gegeben sind, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.