Löst sich bei einem Sturm ein Dachziegel und beschädigt ein geparktes Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes. Windstärken bis zu 10 Beaufort (etwa 90 km/h) reichen nicht aus, um diesen Anschein zu erschüttern, selbst wenn solche Windverhältnisse für die betroffene Region ungewöhnlich sind.
Haftung nach § 836 BGB bei Ablösung von Gebäudeteilen
Nach § 836 Abs. 1 BGB haftet der Besitzer eines Grundstücks, wenn durch die Ablösung von Teilen eines darauf befindlichen Gebäudes ein Mensch getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird und dies Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. Die Vorschrift begründet eine widerlegliche Vermutung: Löst sich ein Gebäudeteil, wie hier ein Dachziegel, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ablösung auf einer fehlerhaften Errichtung oder unzureichenden Unterhaltung beruht. Vorliegend betraf dies das Herabfallen von Dachziegeln von einem Wohnhaus während eines Unwetters, wodurch ein davor geparktes Fahrzeug beschädigt wurde.Wann wird der Anscheinsbeweis erschüttert?
Der Anscheinsbeweis kann durch den Vortrag atypischer Geschehensabläufe erschüttert werden. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Witterungsverhältnisse, die auch bei ordnungsgemäßer Errichtung und Unterhaltung zu einer Ablösung von Gebäudeteilen geführt hätten. Windstärken bis zu 10 Beaufort, was Windgeschwindigkeiten von bis zu 90 km/h entspricht, genügen hierfür nicht (vgl. Belling in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 836, Rz. 109). Dies gilt auch dann, wenn derartige Windstärken für die betroffene Region ungewöhnlich sind. Selbst Windgeschwindigkeiten von bis zu 120 km/h werden in Deutschland nicht als so außergewöhnlich angesehen, dass sie geeignet wären, den Anscheinsbeweis zu erschüttern (Belling, a.a.O.).Anforderungen an den Sachvortrag bei Berufung auf außergewöhnliche Wetterereignisse
Beruft sich der Anspruchsgegner auf das Vorliegen besonderer, den Sturm überlagernder Wetterphänomene wie Tornados oder Downbursts, muss dieser Vortrag hinreichend substantiiert erfolgen. Pauschale Verweise auf regionale Unwetterschäden oder allgemeine Presseberichte genügen nicht, wenn sich diesen keine konkreten Angaben zur Wettersituation am betroffenen Gebäude selbst entnehmen lassen. Auch aus einer Vielzahl beschädigter Gebäude in einer Region lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine Erschütterung des Anscheinsbeweises schließen, da gerade auch fehlerhaft errichtete oder mangelhaft gewartete Dächer betroffen gewesen sein können. Bleibt der Sachvortrag trotz gerichtlichen Hinweises unsubstantiiert, ist er nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu widerlegen (vgl. zur Substantiierungslast: OLG Frankfurt, 05.07.1991 - Az: 25 U 27/91).Urteil freischalten
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