Im vorliegenden Fall wollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft bewirken, dass ein Wohnungseigentümer eine
Videokamera auf seinem Balkon beseitigt.
Die Vorinstanz stellte fest, dass es sich bei der Kamera lediglich um eine Kameraattrappe handelt, hat die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Auffassung vertrat, dass auch die Installation einer Kameraattrappe eine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von
§ 14 WEG darstelle.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar stellt die Installation der Kamera an der Balkonunterseite wohl eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer - über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus - liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Insoweit gelten jedoch nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen als ein solcher Nachteil. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Im vorliegenden Falle macht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beeinträchtigung alleine geltend, dass sich Wohnungseigentümer, die sich dem Objekt nähern, in den Sichtbereich der Kamera gelangen und sich durch den Eindruck, aufgenommen zu werden, beeinträchtigt fühlen könnten. Dieses stellt jedoch keine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 WEG dar.
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