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Eigentümer muss marode Fenster austauschen

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten für Teile des Gemeinschaftseigentums, insbesondere solche, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums oder innerhalb der Räume des Sondereigentums befinden oder diese abgrenzen, und damit überwiegend allein dem Zugriff des jeweiligen Sondereigentümers unterliegen, können auf diese Wohnungseigentümer durch Vereinbarung übertragen werden.

Konsequenz im konkreten Fall: Marode Fenster sind von den Eigentümern selbst auszutauschen, die WEG ist hierfür nicht zuständig. Die Lebensdauer und Reparaturbedürftigkeit der Fenster ist zumindest auch und überwiegend von der Pflege und Behandlung durch den jeweiligen Eigentümer bzw. dessen Mieter abhängig. Somit ist ein solches Verfahren auch wirtschaftlich sinnvoll, da der Nutzer der direkt die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege steuern kann, so zu einer sorgfältigen Nutzung angehalten wird - schließlich wird er nun mit der Instandhaltung und Instandsetzung belastet.


OLG Karlsruhe, 07.07.2010 - Az: 11 Wx 115/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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