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Kostenersatz bei Abriss eines angrenzenden Hauses?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks.

Die beiderseitigen Gebäude sind bzw. waren entlang der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien errichtet und dass das nunmehr abgerissene Stallgebäude war nicht an das Haus des Klägers angebaut.

Ein Anspruch des Klägers gemäß §§ 922 Satz 3, 1004 Abs. 1 BGB wegen der Beeinträchtigung seines Hauses scheidet aus. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 823 BGB, weil der Abriss des Gebäudes auf dem Grundstück der Beklagten keinen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers bedeutete und die Beeinträchtigung der Außenmauer dessen Hauses durch die Witterung nicht auf ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zurückging.

Nach § 903 BGB ist der Eigentümer einer Sache berechtigt, mit dieser nach Belieben zu verfahren. Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen. Solche Rechte können sich aus der Gemeinschaftlichkeit einer Grenzeinrichtung ergeben oder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis im weitesten Sinne herzuleiten sein.

Die Gemeinschaftlichkeit einer Wand hindert keinen der beteiligten Nachbarn an dem Abriss der Bebauung auf seinem Grundstück. Der einseitige Abriss begründet jedoch einen Anspruch auf Schutz der in dem gemeinschaftlichen oder nach dem Abriss ehemals gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wand, § 10 Abs. 3 NNachBG.

Anders ist es, wenn es sich wie hier bei der Mauer, um deren Schutz es geht, nicht um eine gemeinschaftliche Einrichtung handelt. Eine an die Grenze gebaute Mauer wird von dem bürgerlichen Recht und von dem niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz nur in dem von §§ 907 ff. BGB, §§ 16 ff. NNachBG erfassten Umfang geschützt.

Hierzu gehört die Bewahrung des finanziellen Vorteils nicht, der sich daraus ergibt, dass eine Grenzwand auf einem Grundstück so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von einer parallel errichteten Grenzwand auf einem Nachbargrundstück geboten wird.


BGH, 16.04.2010 - Az: V ZR 171/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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