Die Errichtung der Trennwand auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers stellt eine bauliche Veränderung dar. Diese beeinträchtigt die Rechte des benachbarten Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, weil sie den bislang offenen und weiträumigen Charakter des Balkons verändert und dort eine Atmosphäre der Abgeschlossenheit schafft.
Vorliegend handelte es sich bei der Balkonabtrennung um eine bauliche Veränderung i. S. des § 22 Abs. 1 WEG. Bauliche Veränderungen sind auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder vom früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweichen.
Vorliegend handelte es sich bei der Balkonabtrennung um eine bauliche Veränderung i. S. des § 22 Abs. 1 WEG. Bauliche Veränderungen sind auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder vom früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweichen.
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LG Itzehoe, 21.01.2008 - Az: 1 S (W) 1/07
ECLI:DE:LGITZEH:2008:0121.1S.W1.07.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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